Verein – Satzung
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Petersberg, Ortsteil Steinau e.V. und Ordnung des Musikzuges der Freiwilligen Feuerwehr Petersberg-Steinau e.V.
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Petersberg,Ortsteil Steinau e.V.
§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz und Geltungsbereich
1. Der Verein führt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Petersberg-Steinau e.V.”.
2. Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Petersberg, Ortsteil (OT) Steinau. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Fulda eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Petersberg-Steinau e.V. hat den Zweck, a) das Feuerlöschwesen und die Pflege des Gedanken des Freiwilligen Feuerwehrwesen nach den ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern, b) die Interessen der einzelnen Abteilungen zu koordinieren,
2. Aufgaben des Vereins sind insbesondere, a) für den Brandschutzgedanken zu werben und die Zusammenarbeit mit den umliegenden Feuerwehren z.B. durch gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen zu fördern, b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen, d) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben e) junge Menschen in jugendmäßiger Art für die Aufgabenstellung der Feuerwehr zu interessieren und die Jugendfeuerwehr sowie die Kindergruppe zu unterstützen, f) die Förderung und Betreuung des Musikwesen, g) die Kameradschaft und die Geselligkeit der in § 3 genannten Mitglieder zu fördern,
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung ( §§ 51 ff. ).
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus den a) Mitgliedern der Einsatzabteilung, b) Mitgliedern der Jugendfeuerwehr, c) Mitgliedern der Kindergruppe d) Mitgliedern der Altersabteilung, e) Ehrenmitgliedern, f) Mitgliedern des Musikzuges, g) den passiven Mitgliedern.
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen und beginnt am 01.01. des Jahres in dem der Antrag gestellt wird, sofern der Aufnahme nicht widersprochen wird.
2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Petersberg in der jeweils gültigen Fassung der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Kindergruppe angehören und die Mitglieder des Musikzuges.
3. Mitglieder der Altersabteilung können Personen werden, die der Einsatzabteilung angehörten und die Altersgrenze von 60 Jahren erreicht haben, vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheiden oder aus sonstigen wichtigen Gründen ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind. Gleiches gilt für die Mitglieder des Musikzuges.
4. Zu Ehrenmitgliedern können durch den Vorstand ernannt werden a) natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um das örtliche Feuerwehrwesen erworben haben, b) aktive Mitglieder oder frühere aktive Mitglieder, die sich über viele Jahre besondere Verdienste in der Einsatzabteilung, im Musikzug oder im Vorstand erworben haben oder c) mindestens 30 Jahre aktive Dienstzeit absolviert haben und das 65. Lebensjahr vollendet haben.
5. Als passive Mitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Für die Mitglieder der Einsatzabteilung, der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr, der Kindergruppe und des Musikzuges gelten die Bestimmungen der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Petersberg in der jeweils gültigen Fassung.
2. Für alle anderen Mitglieder gilt : a) Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht. b) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. c) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. d) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. e) Vereinsinterne Regelungen und Beschlüsse sind auch nach dem Ausscheiden nicht weiterzugeben; ihre Rechte am Vereinsvermögen erlöschen. Empfangene Bekleidungsstücke, Musikinstrumente oder sonstiges Eigentum des Vereins sind innerhalb von 4 Wochen nach dem Austritt zurückzugeben.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
§ 6 – Pflichten
1. Mitglieder, die im § 3 a), d) – f) genannt sind, sind verpflichtet, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Die passiven Mitglieder, Mitglieder der Jugendfeuerwehr und Mitglieder der Kindergruppe sind berechtigt, daran teilzunehmen.
2. Pflichten für die Mitglieder der Einsatzabteilung, der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr, des Musikzuges und der Kindergruppe ergeben sich aus der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Petersberg in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7 – Mittel Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch a) jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist, b) freiwillige Zuwendungen, c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, d) sonstigen Zuwendungen.
§ 8 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind, a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 9 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden geleitet und ist mindestens jährlich einmal im ersten Quartal durchzuführen.
3. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern 10 Tage vor der Versammlung schriftlich oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Petersberg bekannt zugeben.
4. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beraten werden soll, sind dem Vorstand spätestens 5 Tage vor dem Tage der Versammlung schriftlich einzureichen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen a) können jederzeit vom Vorstand einberufen werden, b) müssen einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, c) müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen durchzuführen.
§ 10 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, b) die Wahl des 1. Vorsitzenden, des Kassierers, des Schriftführers, des Festausschussvorsitzenden, deren Stellvertreter , des Pressesprechers sowie mindestens fünf Beisitzer des Festausschusses für eine Amtszeit von fünf Jahren. c) die Wahl des Wehrführers, des Jugendfeuerwehrwartes, des Kinderfeuerwehrwartes und deren Stellvertreter erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Petersberg in der jeweils gültigen Fassung, d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ; Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung , Wehrpflichtige , Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 17 Lebensjahres sind beitragsfrei, e) die Genehmigung der jährlichen Kassenberichte, f) Entlastung des Vorstandes und des Kassierers, Wahl der drei Kassenprüfer, die nicht im Vorstand sind. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. g) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein, h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 – Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
2. Stimmberechtigt sind die in § 3 genannten Mitglieder, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für die in § 10 c) zu wählenden Funktionen gelten die Regelungen der Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Petersberg in der jeweils gültigen Fassung,
3. Auch ohne Anwesenheit eines Mitgliedes ist dieses wählbar, wenn es hierzu eine schriftliche Erklärung abgegeben hat.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; ein weiterer Wahlgang ist erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
6. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 12 – Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem 1.1 dem geschäftsführenden Vorstand, besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Schriftführer, 1.2 dem erweiterten Vorstand, bestehend aus e) dem Wehrführer, f) dem stellvertretenden Wehrführer, g) dem Jugendfeuerwehrwart, h) dem stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart, i) dem Kinderfeuerwehrwart, j) dem stellvertretenden Kinderfeuerwehrwart, k) dem Pressesprecher, l) dem stellvertretenden Kassenwart, m) dem stellvertretenden Schriftführer, n) dem Abteilungsleiter Musikzug, o) dem stellvertretendem Abteilungsleiter Musikzug, p) dem Festausschussvorsitzenden und seinem Stellvertreter, q) dem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung.
2. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und die Hälfte des erweiterten Vorstandes anwesend sind. Bei Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes kann einem anderen Vorstandsmitglied eine schriftliche Vollmacht erteilt werden.
4. Nach Bedarf können Personen mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen geladen werden.
5. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt nach Beratung eine erneute Abstimmung.
6. Bei Anwesenheit des Kassierers, des Schriftführers, des Abteilungsleiter Musikzug, des Jugendfeuerwehrwartes, des Kinderfeuerwehrwartes und des Festausschussvorsitzenden sind deren Stellvertreter nicht stimmberechtigt.
7. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Entstandene Auslagen werden erstattet.
8. Der Vorstand, der nach § 10 b) zu wählen ist, wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und bleibt darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
9. Begleitet ein Vorstandsmitglied mehrere Ämter, so hat es nur das Abgaberecht einer Stimme.
§ 13 – Wahlen
1. Wahlen werden vom Wahlausschuss geleitet.
2. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und zwei Beisitzern.
3. Mitglieder können Vorschläge zur Wahl mündlich oder schriftlich beim Wahlleiter einbringen.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Die Wahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Gesamtvorstandes.
5. Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
6. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, erfolgt die Wahl per Handzeichen. Sie muss geheim erfolgen, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Beantragt bei nur einem Wahlvorschlag der Vorgeschlagene eine geheime Wahl, dann entscheidet zunächst die Mitgliederversammlung hierüber. Wenn die Mehrheit der erscheinen Mitglieder dafür stimmt, wird geheim gewählt.
7. Über mehrere Funktionen kann in einem Wahlvorgang abgestimmt werden, wenn zu jeder Funktion nur ein Vorschlag vorliegt (Abstimmung en bloc).
§ 14 – Geschäftsführung und Vertretung
1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung beschließen. Er setzt sich zusammen aus dem a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Schriftführer, Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist.
2. Erklärungen und Veröffentlichungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden abgegeben.
3. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 9000,00 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. 4. Für die Abwicklung des Geschäftsbetriebes gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 15 – Niederschriften
1. Über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2. Die Niederschrift von der letzten Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung ist in der jeweils nächsten Sitzung bzw. Versammlung bestätigen zu lassen. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll der Vorstandssitzungen.
§ 16 – Rechnungswesen
1. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern eine Abschlussbilanz vor.
4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
5. Die zwei Kassenprüfer sind jedes Jahr von der Mitgliederversammlung neu zu wählen. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Ein dritter Kassenprüfer ist als Ersatzprüfer zu wählen. Eine einmalige Wiederwahl ist ebenfalls möglich.
§ 17 – Satzungen und Ordnungen der Gemeinde Petersberg
1. Die Feuerwehrsatzung sowie die Ordnungen für die Jugendfeuerwehren und Kindergruppe der Gemeinde Petersberg in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 18 – Musikzug
1. Der Abteilungsleiter Musikzug und der stellvertretende Abteilungsleiter Musikzug werden in der Mitgliederversammlung des Musikzuges von den Mitgliedern des Musikzuges gewählt.
2. Findet sich bei den Wahlen kein Abteilungsleiter Musikzug bzw. stellvertretenden Abteilungsleiter Musikzug entscheidet der Vorstand über Fortbestand oder Auflösung des Musikzuges.
3. Die Bestimmungen dieser Satzung sind durch den Musikzug entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ordnung für den Musikzug.
§ 19 – Festausschuss
1. Der Festausschuss ist nach Beschluss des Vorstandes für die Organisation aller Veranstaltungen des Vereins zuständig.
2. Der Festausschussvorsitzende ist berechtigt, in Absprache mit dem Vorstand Verträge, die eine Veranstaltung betreffen, abzuschließen.
3. Der Festausschuss hat die Möglichkeit, nach Bedarf Personen zur Unterstützung und Beratung seiner Tätigkeit einzuladen.
§ 20 – Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens a) drei Viertel der aktiven Mitglieder und b) ein Drittel der übrigen Mitglieder anwesend sind.
2. Die Mitgliederversammlung muss die Auflösung mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
3. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Versammlung kann der Beschluss über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
4. Mit der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Petersberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der örtlichen Einrichtung ” Freiwillige Feuerwehr Petersberg-Steinau” zu verwenden hat.
§ 21 – Inkrafttreten
1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28. Februar 2004 beschlossen.
2. Die in der Mitgliederversammlung am 20. Februar 2010 beschlossene Änderung der Satzung tritt mit Wirkung vom 20. Februar 2010 in Kraft.
3. Die in der Mitgliederversammlung am 8. März 2014 beschlossene Änderung der Satzung tritt mit Wirkung vom 8. März 2014 in Kraft.
4. Die in der Mitgliederversammlung am 9. März 2019 beschlossene Änderung der Satzung tritt mit Wirkung vom 9. März 2019 in Kraft.
Petersberg-Steinau, den 09.03.2019
gezeichnete Unterschrift: Markus Niewelt
Anmerkung: Die Satzung wurde am 18. Mai 2004 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fulda unter der VR 720 eingetragen. Letzte Änderungseintragung am 05.12.2019.
=> Download aktuelle Satzung Feuerwehr Steinau:
Ordnung des Musikzuges der Freiwilligen Feuerwehr Petersberg-Steinau e.V. gemäß § 18 der Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Petersberg-Steinau e.V.
1. Namen , Wesen , Aufsicht
1.1 Die Abteilung Musikzug ist die musikalische Abteilung der Feuerwehr Petersberg – Steinau gemäß § 18 der Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Petersberg – Steinau e.V.
1.2 Die Abteilung Musikzug ist der Zusammenschluss von Musikinteressenten (eigenes musizieren bzw. künstlerische Interpretation von Musiktiteln) aller Altersgruppen Er gestaltet sein musikalisches Leben innerhalb der Feuerwehr Petersberg – Steinau e.V. nach dieser Ordnung selbst.
1.3 Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Petersberg – Steinau e.V. untersteht der Musikzug der Aufsicht sowie den Bestimmungen der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Petersberg.
2. Aufgaben und Ziele
2.1 Die Abteilung Musikzug will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen pflegen und fördern. Dazu dienen ihm insbesondere: Musizieren, tänzerische Darbietungen, Fahrten, Wanderungen und Aussprachen sowie praktische Betätigung in der eigenen Gemeinschaft.
2.2 Die Abteilung Musikzug möchte auch zur Völkerverständigung beitragen. Dieses Ziel soll durch In-und Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit in- und ausländischen Musikkapellen und Gruppen erstrebt werden.
2.3 Die Abteilung Musikzug will vorhandenes Liedgut pflegen und sein Repertoire erweitern, Nachwuchs werben und musikalische sowie tänzerische Aus- und Fortbildung fördern.
2.4 Die Abteilung Musikzug präsentiert die Arbeit der Feuerwehren, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehr Petersberg- Steinau e.V., der gesamten Bevölkerung.
3. Mitgliedschaft in der Abteilung Musikzug
3.1 Mitglied der Abteilung Musikzug können natürliche Personen aller Altersgruppen werden. Bei Jugendlichen muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
3.2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Abteilungsleiter(in) des Musikzuges gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Leitung des Musikzuges. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Antragstellung, sofern dieser nicht widersprochen wird.
4. Rechte und Pflichten
4.1 Jedes Mitglied in der Abteilung Musikzuges hat das Recht,
4.1.1 bei der Gestaltung der musikalischen sowie tänzerischen Arbeit aktiv mitzuwirken,
4.1.2 in eigener Sache gehört zu werden,
4.1.3 die Leitung der Abteilung Musikzug gem. Ziff. 6, mit Ausnahme Ziff. 6.1.5, zu wählen.
4.2 Jedes Mitglied der Abteilung Musikzug übernimmt freiwillig die Verpflichtung,
4.2.1 an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen.
4.2.2 die Kameradschaft innerhalb der Abteilung Musikzug und der Feuerwehr zu fördern und zu pflegen.
4.3. Jährlich wird eine Mitgliederversammlung durchgeführt. Die Durchführung richtet sich nach § 9 der Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Petersberg – Steinau e.V.
5. Verlust der Mitgliedschaft
5.1 durch schriftliche Austrittserklärung der Erziehungsberechtigten bei Jugendlichen,
5.2 schriftlich auf eigenen Wunsch
5.3 durch Ausschluss bei unkameradschaftlichem Verhalten.
6. Leitung der Abteilung Musikzug
6.1 Die Leitung der Abteilung Musikzug setzt sich zusammen aus:
6.1.1 Abteilungsleiter(in) Musikzug,
6.1.2 stellvertretende(r) Abteilungsleiter(in) Musikzug,
6.1.3 Schriftführer(in),
6.1.4 Kassier(in),
6.1.5 Dirigenten(in),
6.1.6 Notenwart(in),
6.1.7 Übungsleiter(in) für tänzerische Darbietung,
6.1.8 1. Vorsitzenden(in) der Feuerwehr kraft seines Amtes,
6.1.9 dem Wehrführer(in) der Einsatzabteilung kraft seines Amtes.
6.2 Die Leitung der Abteilung Musikzug hat folgende Aufgaben:
6.2.1 Verwirklichung der musikalischen tänzerischen, sowie künstlerischen Ziele,
6.2.2 Organisation von Veranstaltungen, Vertragsabschlüssen, Fahrten u.ä.,
6.2.3 Aufstellung des Jahres – und Kassenberichtes,
6.2.4 Ausrichtung einer ordentlichen Mitgliederversammlung,
6.2.5 Auswahl und Einsetzen des/der Dirigenten(in) bzw. Übungsleiters(in) für tänzerische Darbietung.
6.3 Der/die Abteilungsleiter(in) des Musikzugs, indessen Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in), leitet die Abteilung nach Maßgabe dieser Ordnung und den Beschlüssen der Organe.
7. Schriftführer
7.1 Die Aufgaben des/der Schriftführers(in) sind die Führung eines Mitgliederverzeichnisses, sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten.
7.2 Von jeder Sitzung hat der/die Schriftführer(in) eine Niederschrift zu fertigen, die der Leitung des Musikzugs vorzulegen und in der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.
8 . Kassenführung
8.1 Es ist eine Kasse einzurichten, die ihre Einnahmen aus Zuwendungen oder Spenden und Erlös von Auftritten erhält.
8.2 Der/die Kassierer(in) ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
8.3 Am Ende des Geschäftsjahres hat der/die Kassierer(in) die Jahresrechnung anzufertigen und sie mit den Belegen den Kassenprüfern vorzulegen.
8.4 Die Jahresrechnung ist bei der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen und durch die Versammlung genehmigen zu lassen.
8.5 Die Jahresrechnung der Abteilung Musikzug wird in der Mitgliederversammlung der Feuerwehr durch den/die Kassier(in) bekannt gegeben.
9. Bekleidung
9.1 Die Musiker erhalten für die Auftritte eine Feuerwehruniform nach den jeweils geltenden Bekleidungsvorschriften.
9.2 Sämtliche Kleidungsstücke sind pfleglich zu behandeln und bei Umtausch oder Austritt aus dem Verein in gereinigtem Zustand abzugeben.
9.3 Für verloren gegangene Kleidungsstücke haftet das Mitglied.
9.4 Die Kleiderordnung für öffentliche Auftritte sind mit der Leitung des Musikzugs abzustimmen
10. Kassenprüfer
10.1 Die Aufgaben der Kassenprüfer ist die Prüfung der Jahresrechnung.
10.2 Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Entlastung des/der Kassierer(in) und der gesamten Abteilungsleitung zu beantragen.
11. Verschiedenes
11.1 Bei Auflösung der Abteilung Musikzug fällt das gesamte Vermögen dem Verein Freiwillige Feuerwehr Petersberg – Steinau e.V. zu.
12.2 Die Ordnung des Musikzuges ist Bestandteil der Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Petersberg – Steinau e.V.
12.3 Für alle hier nicht genannten Punkte gilt die Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Petersberg – Steinau e.V.
12. Genehmigung
Die Ordnung des Musikzuges wurde vom Vorstand am 28. Dezember 2004 erstellt und beschlossen.
Die Änderungen der Ordnung wurde am 11. Januar 2019 durch die Mitglieder des Musikzuges beschlossen und ersetzt die Fassung vom 4. Juni 2016.
14. Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde vom Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr Petersberg-Steinau e.V. in der Vorstandssitzung am 12. Februar 2019, vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung vom 09. März 2019, genehmigt. Sie tritt mit Wirkung vom 01. April 2019 in Kraft.
Petersberg-Steinau, den 9. März 2019
gez. Markus Niewelt gez. Achim Weider
1.Vorsitzender der Feuerwehr Wehrführer
gez. Birger Haseneier gez. Jennifer Eckard
Abteilungsleiter Musikzug stellv. Abteilungsleiterin Musikzug
gez. Stefanie Wroblewski gez. Stephan Möller
Schriftführerin Musikzug Kassierer Musikzuges